O r t s
v e r e i n s - S a t z u n g
§
1 Name, Tätigkeitsgebiet
1.
Der
Ortsverein führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD),
Ortsverein „Vor dem Herzogtore“, Wolfenbüttel
2.
Er
umfasst den Bereich des Wahlbereiches I zur Kommunalwahl 1981 in der Stadt
Wolfenbüttel.
§
2 Zweck
Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus
seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der
politischen Willensbildung der Partei.
§
3 Mitgliedschaft
1.
Über
die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins, in dessen
Gebiet die Antragstellerin/der Antragsteller wohnt.
2.
Der
Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt
der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so
gilt dies als Annahme des Antrags.
3.
Gegen
die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann die Bewerberin oder der Bewerber binnen
eines Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen
Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung
des Bezirksvorstandes ist endgültig.
4.
Wird
gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist
sie endgültig.
5.
Einspruchsrecht
hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu
begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen
dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.
6.
Die
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als
Austrittserklärung.
7.
Mit
der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im
Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und
Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu
unterstützen.
8.
Die
zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der
Partei in der jeweils gültigen Fassung.
9.
Wer
die Grundwerte der SPD anerkennt, kann, ohne Mitglied der SPD zu werden, den
Status eines Gastmitgliedes erhalten. Die Aufnahme sowie die Rechte und
Pflichten des Gastmitgliedes richten sich nach § 10a
des Organisationsstatuts und der vom Parteivorstand hierzu erlassenen
Richtlinie.
§
4 Organe des Ortsvereins
Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§
5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ des Ortsvereins. Sie soll regelmäßig und mindestens halbjährig
stattfinden.
§
6 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben gehören insbesondere
1.
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
a) des Ortsvereinsvorstandes
b) der im Bereich des Ortsvereins gewählten Mandatsträgerinnen und -träger
2. Stellungnahme zu aktuellen politischen Fragen
3.
Beschlüsse über grundsätzliche politische und organisatorische
Angelegenheiten
4.
Beratung und Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen
5.
Wahl des Ortsvereinsvorstandes
6.
Wahl der Revisorinnen/Revisoren
7.
Wahl der Delegierten zu Stadtverbandsversammlungen, zu Unterbezirks-
parteitagen und ggf. weiteren direkt zu wählenden Gremien / Organen
parteitagen und ggf. weiteren direkt zu wählenden Gremien / Organen
8.
Wahlvorschläge zu Volksvertretungen, Parteigremien oder -beschlussorganen
§
7 Einberufung und Durchführung
von Mitgliederversammlungen
1.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, sofern diese
Satzung nichts anderes vorschreibt, einberufen. Zuständig ist die/der
Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihre/seine Stellvertretung.
2.
Die
Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
3.
Der
Vorstand und die Revisoren werden in einer Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die
Jahreshauptversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer
Frist von zwei Wochen einzuberufen. Sie prüft die Stimmberechtigung der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer und wählt eine Versammlungsleitung.
Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
Während eines Geschäftsjahres notwendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.
4.
Die
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Delegierten sind geheim. Dies gilt auch
für die Wahlen oder Wahlvorschläge zu Volksvertretungen. Bei den übrigen Wahlen
wird offen abgestimmt, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
5.
Die
Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern die
Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
6.
Jedes
Mitglied hat das Antragsrecht. Anträge sind spätestens bis zum Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Begründung kann mündlich
erfolgen.
7.
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn
Prozent der Mitglieder einzuberufen.
§
8 Vorstand
1.
Der
Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche
Durchführung der politischen und organisatorischen Aufgaben des Ortsvereins
sowie die Zusammenarbeit mit den Gliederungen der Partei,
2.
Der
Ortsvereinsvorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied
(Kassiererin/Kassierer)
- ggf. einem stellvertretendem für das Finanzwesen verantwortlichen
Vorstandsmitglied (Stellvertretende Kassiererin/stellvertretender Kassierer)
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der stellvertretenden Schriftführerin/dem stellvertretenden Schriftführer
- drei Beisitzern
- der/dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglied
(Kassiererin/Kassierer)
- ggf. einem stellvertretendem für das Finanzwesen verantwortlichen
Vorstandsmitglied (Stellvertretende Kassiererin/stellvertretender Kassierer)
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der stellvertretenden Schriftführerin/dem stellvertretenden Schriftführer
- drei Beisitzern
3.
Die
im Bereich des Ortsvereins gewählten Mandatsträgerinnen/Mandatsträger
nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.
4.
Als
notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Dies kann auch geschäftsführend
geschehen.
§
9 Wahlen
1.
Die
Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt in getrennten Wahlgängen. Nacheinander
werden gewählt:
die/der Vorsitzende
die stellvertretenden Vorsitzenden
die Kassiererin/der Kassierer
die stellvertretende Kassiererin/der stellvertretender Kassierer
die Schriftführerin/der Schriftführer
die stellvertretende Schriftführerin/der stellvertretender Schriftführer
die weiteren Mitglieder
die/der Vorsitzende
die stellvertretenden Vorsitzenden
die Kassiererin/der Kassierer
die stellvertretende Kassiererin/der stellvertretender Kassierer
die Schriftführerin/der Schriftführer
die stellvertretende Schriftführerin/der stellvertretender Schriftführer
die weiteren Mitglieder
2.
Die
Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei
sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung
von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.
3.
Persönliche
Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Verhaltensregeln
in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.
§
10 Revision
1.
Zur
Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des
Ortsvereinsvorstandes mindestens zwei Revisorinnen/Revisoren gewählt. Sie
dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Partei sein.
2.
Die
Kassenprüfung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen und sich sowohl auf
die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken.
3.
Die
Revisorinnen/Revisoren berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den
Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.
4.
Die
Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche
Handeln des Ortsvereins.
5.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
11 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten
Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.
§
12 Schlussbestimmungen
Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts
und sonstiger
Bestimmungen und Satzungen der übergeordneten Gliederungen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung.
Bestimmungen und Satzungen der übergeordneten Gliederungen der
Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der jeweils gültigen Fassung.
§
13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 20. Mai 2010 (nach Beschlussfassung) in Kraft.